Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH

 

1. Angebot

1.1 Angebote der SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH gelten freibleibend.

1.2 Die in Katalogen, Prospekten und dergleichen enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.

2. Vertragsschluss

2.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn die SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesandt hat.

2.2 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

3. Preise

3.1 Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager der SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH ausschließlich Verpackung, Verladung und Mehrwertsteuer. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine Transportversicherung gesondert verrechnet.

3.2 Den Preisen liegen die Kosten zum Zeitpunkt der Preisabgabe zu Grunde. Sollten sich die Kosten verändern, so ist die SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH berechtigt, die Preise an die Kosten zum Lieferungszeitpunkt anzugleichen.

4. Lieferung

4.1 Die Lieferfrist beginnt spätesten mit einem der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung,
b) Datum der Erfüllung alter dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen,
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahl erhält und/oder ein zu stellendes Akkreditiv eröffnet ist.
4.2 SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.

4.3 Die Einhaltung der vereinbarten Liefertrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, kriegerischer Ereignisse, behördlicher Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energiemangel, ferner Ausschusswerden eines größeren oder wichtigen Arbeitsstückes sowie von Arbeitskonflikten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Liefertrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.

4.4 Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne Verschulden der SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH nicht möglich ist oder seitens des Käufers nicht gewünscht wird, kann die SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH die Lagerung der Ware auf Kosten des Käufers vornehmen, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung.

5. Erfüllung und Gefahrenübergang

5.1 Nutzung und Gefahr gehen spätestens mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Käufer über und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie z.B. franko, cif u. ä.). Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch die SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH durchgeführt oder organisiert wird.

6. Zahlung

6.1 Für die Zahlung sind besondere Bedingungen zu vereinbaren oder die Zahlungen sind bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle der SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH in der vereinbarten Währung zu leisten.

6.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Gegenansprüchen Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.

6.3 Als Zahlungstag gilt der Tag des Einganges bei der Zahlstelle der SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH.

6.4 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann die SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH
a) die Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben,
b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
c) den ganzen noch offenen Kaufpreisrest fällig stellen (Terminverlust) und
d) ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 12% p. a. zuzüglich Mehrwertsteuer verrechnen oder
e) bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

6.5 Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers behält sich die SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt bis zur vollständigen Befriedigung der Forderungen aus allen gegenseitigen Rechtsgeschäften. Der Käufer hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer gehalten, auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.

7. Gewährleistung

7.1 Die SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH ist bei Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben, der auf einem, Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.

7.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen gelten. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges.

7.3 Der Gewährleistungsanspruch entsteht nur dann, wenn der Käufer die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat. Die auf diese Weise unterrichtete SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH muss bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels nach ihrer Wahl die mangelhafte Ware bzw. die mangelhaften Teile ersetzen oder an Ort und Stelle nachbessern bzw. sich zwecks Nachbesserung zusenden lassen.

7.4 Alle durch die Ausbesserung oder Auswechslung entstehenden Frachtspesen und allfällige Reisespesen des Personals der SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH gehen zu Lasten den Käufers. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüste und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Etwa ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

7.5 Für diejenigen Teile der Ware, die die SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH von Unterlieferanten bezogen hat, haftet die SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH nur im Rahmen der ihr selbst gegen den Untertieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.

Wird eine Ware von der SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung der SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH ,nur auf bedingungsgemäße Ausführung. Bei Verkauf gebrauchter Waren sowie bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten übernimmt die SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH keine Gewähr.

7.6 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht von der SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH bewirkten Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Überbeanspruchung der Teile über die von der SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH angegebenen Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen, dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der Verkäufer haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.

7.7 Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung der SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH der Käufer selbst oder ein nicht ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.

8. Rücktritt vom Vertrag

8.1 Bei Internetgeschäften besteht ein Widerrufsrecht von zwei Wochen.

8.2 Liegt ein Lieferverzug vor, der auf grobes Verschulden der SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH zurückzuführen ist, dann ist der Käufer berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

8.3 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.

8.4 Falls über das Vermögen eines Vertragspartners das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird, ist der andere Vertragspartner berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

8.5 Unbeschadet der Schadenersetzansprüche der SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Der SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

8.6 Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.

9. Haftung

9.1 Soweit in diesen Lieferbedingungen keine andere Regelung vorgesehen ist, bleibt die Haftung der SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH auf Schäden, die am Gegenstand der Leistung selbst entstehen, beschränkt. Jeder andere Schadenersatz ist ausgeschlossen.

Information:
Ausschließlich für die Geschäftsabwicklung speichern wir in unserer EDV-Anlage folgende Daten über Sie, die wir Ihnen auf Wunsch gerne mitteilen: Name und Adresse, Zahlungskonditionen für unsere Fakturierung, E-Bilanz Saldo, Soll, Haben sowie die laufenden offenen Posten für unsere Buchhaltung, Umsatz und Umsatzkennzeichen Vorjahr/laufendes Jahr für Statistik.

Gerichtsstand: Kempten

Internet: http://www.seika.de / http://www.seika.net